Anforderungen der DSGVO an die Datenschutzaufsicht

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Datenschutz: Anforderung DSGVO (Art. 51 DSGVO)

  • Art. 51 bis Art. 75 DSGVO befassen sich mit
    • Datenschutzbehörden
    • deren Zusammenwirken bei
      • Kontrolle und Aufsicht in Europa
  • Anforderungen (Art. 51 DSGVO)
    • in jedem Mitgliedstaat mindestens eine Aufsichtsbehörde
      • Verpflichtung
        • zur Mitwirkung einheitlicher Anwendung der DSGVO in Europa
        • zur Zusammenarbeit mit
          • anderen Aufsichtsbehörden
          • Europäischer Kommission
  • Verpflichtungen für Mitgliedstaaten ( Art. 52 DSGVO)
    • muss sorgen für
      • Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden
      • angemessene Ausstattung der Aufsichtsbehörden
        • personell
        • technisch
        • finanziell
  • alles Wesentliche muss gesetzlich geregelt werden (Art. 53 DSGVO)
    • Errichtung der Aufsichtsbehörden
    • Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden

  • Aufgaben der Aufsichtsbehörden (1) (Art. 57 DSGVO)
    • Langer Aufgabenkatalog in Art. 57 DSGVO
    • Herauszustellen sind folgende Verpflichtungen:
  • Aufgaben der Aufsichtsbehörden (2)
  • Langer Aufgabenkatalog in (Art. 57 DSGVO)
  • Herauszustellen sind folgende Verpflichtungen:
    • Behörde darf von betrieblichen Datenschutzbeauftragten und betroffenen keine Gebühren für Ihre Tätigkeit verlangen (Art. 57 Abs. 3 DSGVO)
      • außer in Ausnahmefällen Missbrauchsgebühren bei exzessiven oder offensichtlich unbegründeten Anfragen (Art. 57 Abs. 4 DSGVO)
    • Erstellung von jährlichen Tätigkeitensberichten, die veröffentlicht werden müssen (Art. 59 DSGVO)

Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.