
Datenschutz: Anforderung DSGVO (Art. 51 DSGVO)
- Art. 51 bis Art. 75 DSGVO befassen sich mit
- Datenschutzbehörden
- deren Zusammenwirken bei
- Kontrolle und Aufsicht in Europa
- Anforderungen (Art. 51 DSGVO)
- in jedem Mitgliedstaat mindestens eine Aufsichtsbehörde
- Verpflichtung
- zur Mitwirkung einheitlicher Anwendung der DSGVO in Europa
- zur Zusammenarbeit mit
- anderen Aufsichtsbehörden
- Europäischer Kommission
- Verpflichtung
- in jedem Mitgliedstaat mindestens eine Aufsichtsbehörde
- Verpflichtungen für Mitgliedstaaten ( Art. 52 DSGVO)
- muss sorgen für
- Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden
- angemessene Ausstattung der Aufsichtsbehörden
- personell
- technisch
- finanziell
- muss sorgen für
- alles Wesentliche muss gesetzlich geregelt werden (Art. 53 DSGVO)
- Errichtung der Aufsichtsbehörden
- Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden
- Aufgaben der Aufsichtsbehörden (1) (Art. 57 DSGVO)
- Langer Aufgabenkatalog in Art. 57 DSGVO
- Herauszustellen sind folgende Verpflichtungen:
- Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 57 Abs. 1 Lit (b) DSGVO)
- Sensibilisierung der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter für die Ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten (Art. 57 Abs. 1 lit (d) DSGVO)
- Führen von internen Verzeichnissen über Verstöße gegen die DSGVO und gemäß (Art. 58 Abs. 2 DSGVO) ergriffene Maßnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit (u) DSGVO)
- Erleichterung von Beschwerden, z.B. durch Bereitstellen von Online-Beschwerdeformularen (Art. 57 Abs. 2 DSGVO)
- Aufgaben der Aufsichtsbehörden (2)
- Langer Aufgabenkatalog in (Art. 57 DSGVO)
- Herauszustellen sind folgende Verpflichtungen:
- Behörde darf von betrieblichen Datenschutzbeauftragten und betroffenen keine Gebühren für Ihre Tätigkeit verlangen (Art. 57 Abs. 3 DSGVO)
- außer in Ausnahmefällen Missbrauchsgebühren bei exzessiven oder offensichtlich unbegründeten Anfragen (Art. 57 Abs. 4 DSGVO)
- Erstellung von jährlichen Tätigkeitensberichten, die veröffentlicht werden müssen (Art. 59 DSGVO)
- Behörde darf von betrieblichen Datenschutzbeauftragten und betroffenen keine Gebühren für Ihre Tätigkeit verlangen (Art. 57 Abs. 3 DSGVO)
Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.