Besondere Kategorien von Daten

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Überblick über die Erlaubnistatbestände (Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 4 DSGVO, Art. 9 DSGVO)

  • Die Verarbeitung ist nur regelmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Einwilligung
    • Erfüllung eines Vertrages
    • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    • lebenswichtige Interessen
    • Wahrnehmung einer übertragenen Aufgabe im öffentlichen Interesse
    • berechtigte Interesse
    • zulässige Zweckänderung
  • Für besondere Katergorien von (sensiblen) personenbezogenen Daten gilt der Erlaubnistatbestand Art. 9 DSGVO

Erlaubnistatbestand für „sensible Daten“ (Art. 9 DSGVO, besondere Kategorie von Daten)

  • Was sind besondere Kategorien personenbezogener Daten?
    • Solche, aus denen hervorgeht:
    • rassische Herkunft
    • ethnische Herkunft
    • politische Meinung
    • religiöse Überzeugungen
    • weltanschauliche Überzeugungen
    • Gewerkschaftszugehörigkeit
    • genetische Daten
    • biometrische Daten zur eindeutigen Indentifizierung einer natürlichen Person
    • Gesundheitsdaten
    • Daten zum Sexualleben
    • Daten über sexuelle Ausrichtung
  • Verbot der Verarbeitung dieser Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO)
  • Erlaubnistatbestände für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
    • Bei vielen Erlaubnistatbeständen sind zudem unions- bzw. mitgliederstaatsrechtliche Konkretisierungen vorgesehen unter folgenden Voraussetzungen:
      • Die Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaates
      • muss im angemessenen Verhältnis zu dem verfoglten Ziel stehen
      • muss den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren
      • geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsehen
  • Erlaubnistatbestände für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im einzelnen:
    • Einwilligung (Art 9 Abs. 2 lit (a) DSGVO)
      • Die betroffene Person hat eine wirksame ausdrückliche Einwilligung abgegeben
    • Arbeitsrecht (Art. 9 Abs. 2 lit (b) DSGVO)
      • Der Verantwortliche nimmt seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Belangen des Arbeitsrechts wahr oder erfüllt entsprechende Pflichten
    • Sozialrecht (Art. 9 Abs. 2 lit (b) DSGVO)
      • Der verantwortliche nimmt Rechte wahr, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit oder des Sozialschutzes erwachsenden oder erfüllt entsprechende Pflichten
    • Lebenswichtige Interessen (Art. 9 Abs. 2 lit (c) DSGVO)
      • Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person erforderlich
      • Betroffene Person muss aus physischen oder rechtlichen Gründen außersatnde sein, selbst eine Einwilligung abzugeben
    • Tendenzbetriebe (Art. 9 Abs. 2 lit (d) DSGVO)
      • Verarbeitung erfolgt durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftungen, Vereinigungen oder sonstige Organisationen ohne Gewinnerziehlungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeit auf der Grundlage geeigneter Garantien
    • Öffentliche Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. (e) DSGVO)
      • Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat
    • Rechtansprüche (Art. 9 Abs. 2 lit. (f) DSGVO)
      • Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte in ihrer justiziellen (gerichtlichen) Eigenschaft erforderlich
    • Erhebliches öffentliches Interesse (Art. 9 Abs. 2 lit. (g) DSGVO)
      • Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses auf der Grundlage des UNionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaates erforderlich
    • Individuelle Gesundheits-und Sozialvorsorge (Art. 9 Abs. 2 lit. (h) DSGVO)
      • Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich
      • Es muss eine entsprechende Grundlage im Unionsrecht oder in einem Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes (z.B. Arzt) vorliegen
    • Öffentliche Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit (i) DSGVO)
      • Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich
    • Archiv- und Forschungszwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. (j) DSGVO)
      • Verarbeitung ist für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art 89 Abs. 1 DSGVO erdorderlich

Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.