
Überblick über die Erlaubnistatbestände (Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 4 DSGVO, Art. 9 DSGVO)
- Die Verarbeitung ist nur regelmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- Einwilligung
- Erfüllung eines Vertrages
- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
- lebenswichtige Interessen
- Wahrnehmung einer übertragenen Aufgabe im öffentlichen Interesse
- berechtigte Interesse
- zulässige Zweckänderung
- Für besondere Katergorien von (sensiblen) personenbezogenen Daten gilt der Erlaubnistatbestand Art. 9 DSGVO
Erlaubnistatbestand für „sensible Daten“ (Art. 9 DSGVO, besondere Kategorie von Daten)
- Was sind besondere Kategorien personenbezogener Daten?
- Solche, aus denen hervorgeht:
- rassische Herkunft
- ethnische Herkunft
- politische Meinung
- religiöse Überzeugungen
- weltanschauliche Überzeugungen
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- genetische Daten
- biometrische Daten zur eindeutigen Indentifizierung einer natürlichen Person
- Gesundheitsdaten
- Daten zum Sexualleben
- Daten über sexuelle Ausrichtung
- Verbot der Verarbeitung dieser Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO)
- mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO)
- Erlaubnistatbestände
- mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO)
- Erlaubnistatbestände für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
- Bei vielen Erlaubnistatbeständen sind zudem unions- bzw. mitgliederstaatsrechtliche Konkretisierungen vorgesehen unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaates
- muss im angemessenen Verhältnis zu dem verfoglten Ziel stehen
- muss den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren
- geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsehen
- Bei vielen Erlaubnistatbeständen sind zudem unions- bzw. mitgliederstaatsrechtliche Konkretisierungen vorgesehen unter folgenden Voraussetzungen:
- Erlaubnistatbestände für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im einzelnen:
- Einwilligung (Art 9 Abs. 2 lit (a) DSGVO)
- Die betroffene Person hat eine wirksame ausdrückliche Einwilligung abgegeben
- Arbeitsrecht (Art. 9 Abs. 2 lit (b) DSGVO)
- Der Verantwortliche nimmt seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Belangen des Arbeitsrechts wahr oder erfüllt entsprechende Pflichten
- Sozialrecht (Art. 9 Abs. 2 lit (b) DSGVO)
- Der verantwortliche nimmt Rechte wahr, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit oder des Sozialschutzes erwachsenden oder erfüllt entsprechende Pflichten
- Lebenswichtige Interessen (Art. 9 Abs. 2 lit (c) DSGVO)
- Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person erforderlich
- Betroffene Person muss aus physischen oder rechtlichen Gründen außersatnde sein, selbst eine Einwilligung abzugeben
- Tendenzbetriebe (Art. 9 Abs. 2 lit (d) DSGVO)
- Verarbeitung erfolgt durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftungen, Vereinigungen oder sonstige Organisationen ohne Gewinnerziehlungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeit auf der Grundlage geeigneter Garantien
- Öffentliche Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. (e) DSGVO)
- Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat
- Rechtansprüche (Art. 9 Abs. 2 lit. (f) DSGVO)
- Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte in ihrer justiziellen (gerichtlichen) Eigenschaft erforderlich
- Erhebliches öffentliches Interesse (Art. 9 Abs. 2 lit. (g) DSGVO)
- Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses auf der Grundlage des UNionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaates erforderlich
- Individuelle Gesundheits-und Sozialvorsorge (Art. 9 Abs. 2 lit. (h) DSGVO)
- Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich
- Es muss eine entsprechende Grundlage im Unionsrecht oder in einem Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes (z.B. Arzt) vorliegen
- Öffentliche Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit (i) DSGVO)
- Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich
- Archiv- und Forschungszwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. (j) DSGVO)
- Verarbeitung ist für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art 89 Abs. 1 DSGVO erdorderlich
- Einwilligung (Art 9 Abs. 2 lit (a) DSGVO)
Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.