
Datenschutzverstöße (Art 33 und 34 DSGVO)
- Bei „Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten„
- Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
- innerhalb von 72 Stunden nachdem die Verletzung bekannt wurde
- es sei denn, dass die Verletzung nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt
- Definition „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ in Art. 4 Nr. 12 DSGVO
- Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
- Anforderung an die Anzeige einer Datenpanne (Inhalt der Meldung)
- Was genau ist zu melden? Art. 33 Abs. 3 DSGVO
- Verpflichtung des Verantwortlichen zur umfassenden Dokumentation der Datenpanne, ihrer Auswirkung sowie der nach der Panne ergriffenen Maßnahmen
- bei verstoß gegen die Meldepflicht droht ein Bußgeld
- 10 Millionen Euro oder 2% des weltweit erziehlten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. (a) DSGVO)
- bei verstoß gegen die Meldepflicht droht ein Bußgeld
- Bei “ Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten„
- Benachrichtigung der von der Datenpanne Betroffenen (Art. 34 Abs. 1 DSGVO)
- wenn Datenpannen mit hohem Risiko für den/die Betroffenen verbunden ist
- in klarer eund einfacher Sprache
- Benachrichtigung der von der Datenpanne Betroffenen (Art. 34 Abs. 1 DSGVO)
- Ausnahmen:
- Unverhältnismäßigkeit der individuellen Benachrichtigung bei einer großen Zahl von Betroffenen
- in diesem Fall: Öffentliche Bekanntmachung
Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.