Datenschutzverstöße

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Datenschutzverstöße (Art 33 und 34 DSGVO)

  • Bei „Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
    • Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
      • innerhalb von 72 Stunden nachdem die Verletzung bekannt wurde
      • es sei denn, dass die Verletzung nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt
      • Definition „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ in Art. 4 Nr. 12 DSGVO
  • Anforderung an die Anzeige einer Datenpanne (Inhalt der Meldung)
  • Verpflichtung des Verantwortlichen zur umfassenden Dokumentation der Datenpanne, ihrer Auswirkung sowie der nach der Panne ergriffenen Maßnahmen
    • bei verstoß gegen die Meldepflicht droht ein Bußgeld
  • Bei “ Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
    • Benachrichtigung der von der Datenpanne Betroffenen (Art. 34 Abs. 1 DSGVO)
      • wenn Datenpannen mit hohem Risiko für den/die Betroffenen verbunden ist
      • in klarer eund einfacher Sprache
  • Ausnahmen:
    • Unverhältnismäßigkeit der individuellen Benachrichtigung bei einer großen Zahl von Betroffenen
    • in diesem Fall: Öffentliche Bekanntmachung

Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.