Interessenkonflikte und Haftung

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Interessenkonflikte und Haftung (Art. 38 Abs. 6 DSGVO)

  • Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter muss sicherstellen
    • das andere Aufgaben des DSB nicht zu einem Interessenkonflikt führen
  • Interessenkonflikt- und kollisionen liegen
    • grundsätzlich vor, wenn
      • DSB sich selbst kontrollieren müsste
      • Datenschutz keine Priorität hätte
    • insbesondere vor,
      • wenn der DSB der Geschäftsleitung angehört (z.B. Geschäftsführer)
      • wenn der DSB Leiter der IT-Abteilung oder einizger bzw. leitender IT bzw. EDV-Fachmann des Unternehmens ist
      • wenn der DSB Leiter der Marketing-Abteilung ist oder einziger bzw. leitender Marketing-Fachmann des Unternehmens oder Vereins ist
      • wenn der DSB der Geschäftsleitung nahe steht, so das keine Unabhängigkeit zu erwarten ist (Chefsekretär)

DSB: Haftung (§ 823 BGB und vertraglich)

  • Vertragliche Haftung
    • interner DSB: Haftung gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitsvertrag)
      • innerbetrieblicher Schadensausgleich
      • Haftung grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
    • externer DSB: Haftung gegenüber dem Dienstherren (Dienstvertrag)
      • Achtung: Regelung zur Haftungsbegrenzung ist anzuraten
      • ebenso wie Berufshaftpflichtversicherung zumindest für den Betrag, der nicht unter die regelung zur Haftungsbegrenzung fällt
  • Haftung nach § 823 BGB
    • Haftung gegenüber den Betroffenen bei schuldhafter Verletzung von Pflichten

Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.