

Interessenkonflikte und Haftung (Art. 38 Abs. 6 DSGVO)
- Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter muss sicherstellen
- das andere Aufgaben des DSB nicht zu einem Interessenkonflikt führen
- Interessenkonflikt- und kollisionen liegen
- grundsätzlich vor, wenn
- DSB sich selbst kontrollieren müsste
- Datenschutz keine Priorität hätte
- insbesondere vor,
- wenn der DSB der Geschäftsleitung angehört (z.B. Geschäftsführer)
- wenn der DSB Leiter der IT-Abteilung oder einizger bzw. leitender IT bzw. EDV-Fachmann des Unternehmens ist
- wenn der DSB Leiter der Marketing-Abteilung ist oder einziger bzw. leitender Marketing-Fachmann des Unternehmens oder Vereins ist
- wenn der DSB der Geschäftsleitung nahe steht, so das keine Unabhängigkeit zu erwarten ist (Chefsekretär)
- grundsätzlich vor, wenn
DSB: Haftung (§ 823 BGB und vertraglich)
- Vertragliche Haftung
- interner DSB: Haftung gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitsvertrag)
- innerbetrieblicher Schadensausgleich
- Haftung grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
- externer DSB: Haftung gegenüber dem Dienstherren (Dienstvertrag)
- Achtung: Regelung zur Haftungsbegrenzung ist anzuraten
- ebenso wie Berufshaftpflichtversicherung zumindest für den Betrag, der nicht unter die regelung zur Haftungsbegrenzung fällt
- interner DSB: Haftung gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitsvertrag)
- Haftung nach § 823 BGB
- Haftung gegenüber den Betroffenen bei schuldhafter Verletzung von Pflichten
Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.