

Mindestpflichten des Datenschutzbeauftragten (DSB) (Art 39 DSGVO)
- Information und Beratung: Der Datenschutzbeauftragte muss die Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter sowie die Beschäftigte, die personenbezogene Daten verarbeiten, über ihre Pflichten in Bezug auf den Datenschutz unterrichten und beraten
- Überwachung: Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und anderer Vorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten zum Datenschutz sowie die Datenschutzstrategien einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter sowie die diesbezüglichen Überprüfungen
- Datenschutz-Folgenabschätzungen: Auf Anfrage des Verantwortlichen berät der DSB diesen im Zusammenhang mit Datenschutz-Folgenabschätzungen und überwacht deren Durchführung
- Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden: Der DSB arbeitet mit den Aufsichtsbehörden zusammen. Er wird als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde in Fragen tätig, die mit der Datenverarbeitung zusammenhängen. Er steht der Aufsichtsbehörde auch für Beratung zu allen sonstigen Fragen zur Verfügung
- Risikobeurteilung: Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der DSB den mit den Verarbeitungen verbundenen Risiken gebührend Rechnung. Dabei berücksichtigt er Art, Umstände und Zwecke der Verarbeitung
- Erreichbarkeit: Ein gemeinsam bestellter DSB einer Unternehmensgruppe muss von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein
Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.