
Sanktionen
- Zivilrechtliche Haftung
- der für die Verarbeitung Verantwortliche haftet für eingetretene Schäden (Art. 82 DSGVO)
- mit Beweislastumkehr versehene Verschuldungshaftung
- ausdrücklich auch die Verpflichtung zum Ersatz immaterieller Schäden
- Haftung für Ordnungswidrigkeiten
- zentrales Instrument in der DSGVO
- Art. 83 DSGVO
- das materielle Datenschutzrecht soll mit „Zähnen“ versehen werden und kein Papiertiger bleiben
- Bußgelder und die Zahl der Bußgeldtatbestände werden bemerkenswert erhöht
- bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Sanktioniert werden können nach Art. 83 DSGVO nur Verantwortliche, Auftragsverarbeiter sowie Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Art. 41 und 42 DSGVO)
- Konkretisierung durch nationales Recht
- § 41 Abs. 1 BDSG-NEU erklärt hinsichtlich der Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts das OWiG für anwendbar
- die Aufsichtsbehörden sind für die Verhängung von Geldbußen zuständig und die Maßstäbe für die Höhe der Buße ergeben sich aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO
- Effektiver Rechtsschutz wird gewährleistet
- Art. 83 Abs. 8 DSGVO, Art. 78 Abs. 1 DSGVO
- gerichtliches Vorgehen gegen die Behördenentscheidungen möglich
- Strafrechtliche Haftung
- Weitere Sanktionen gemäß Art. 84 DSGVO
- Beispiele von selbstständigen Straftatbeständen im StGB
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
- Abfangen von Daten (§ 202d StGB)
- Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB)
- Datenhehlerei (§ 202d StGB)
- Selbstständige Straftatbestände im BDSG-NEU
Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.