Sanktionen

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Sanktionen

  • Zivilrechtliche Haftung
    • der für die Verarbeitung Verantwortliche haftet für eingetretene Schäden (Art. 82 DSGVO)
    • mit Beweislastumkehr versehene Verschuldungshaftung
    • ausdrücklich auch die Verpflichtung zum Ersatz immaterieller Schäden
  • Haftung für Ordnungswidrigkeiten
    • zentrales Instrument in der DSGVO
    • Art. 83 DSGVO
    • das materielle Datenschutzrecht soll mit „Zähnen“ versehen werden und kein Papiertiger bleiben
      • Bußgelder und die Zahl der Bußgeldtatbestände werden bemerkenswert erhöht
      • bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes
    • Sanktioniert werden können nach Art. 83 DSGVO nur Verantwortliche, Auftragsverarbeiter sowie Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Art. 41 und 42 DSGVO)
  • Konkretisierung durch nationales Recht
    • § 41 Abs. 1 BDSG-NEU erklärt hinsichtlich der Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts das OWiG für anwendbar
    • die Aufsichtsbehörden sind für die Verhängung von Geldbußen zuständig und die Maßstäbe für die Höhe der Buße ergeben sich aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO
  • Effektiver Rechtsschutz wird gewährleistet

Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.