Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Foto ©: https://pixbay.com | zur freien Verfügung

Dokumentation: Verfahrensverzeichnis (Art. 30 DSGVO – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten)

  • Wer muss es führen?
    • Verantwortliche und auch der Auftragsverarbeiter
    • verantwortlich: Unternehmensleitung und nicht der betriebliche Datenschutzbeauftragte, an den die Aufgabe jedoch delegiert werden kann
  • In welcher Form ist es zu führen?
    • schriftlich
    • was aber auch in einem elektronischen Format erfolgen kann
    • praxiserprobt: Wxel-Tabelle und Papierausdruck
  • Ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen
    • die Erstellung des Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten ist daher eine der wichtigsten Aufgaben die im Bereich der Dokumentation zu erledigen sind
  • Ausnahme Art. 30 Abs. 5 DSGVO
    • für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten kaum praxisrelevant

Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.