
Dokumentation: Verfahrensverzeichnis (Art. 30 DSGVO – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten)
- Wer muss es führen?
- Verantwortliche und auch der Auftragsverarbeiter
- verantwortlich: Unternehmensleitung und nicht der betriebliche Datenschutzbeauftragte, an den die Aufgabe jedoch delegiert werden kann
- Was ist zu dokumentieren?
- genau geregelt in Art. 30 Abs. 1 lit. (a) bis (g) DSGVO
- in der Praxis können mehr Angaben mit aufgenommen werden, um Haftungsrisiken zu minimieren
- In welcher Form ist es zu führen?
- schriftlich
- was aber auch in einem elektronischen Format erfolgen kann
- praxiserprobt: Wxel-Tabelle und Papierausdruck
- Ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen
- die Erstellung des Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten ist daher eine der wichtigsten Aufgaben die im Bereich der Dokumentation zu erledigen sind
- Ausnahme Art. 30 Abs. 5 DSGVO
- für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten kaum praxisrelevant
Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.