Für wen, für was und wo gilt das Datenschutzrecht?

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Für wen gilt das neue Datenschutzrecht? 
(Art. 3 Abs. 1 DSGVO, § 1 Abs. 4 Nr. 1, 2 BDSG-NEU)
  • Adressaten der DSGVO (und BDSG-NEU) sind
    • Verantwortliche (BDSG-NEU: Öffentliche und nichtöffentliche Stellen)
      • Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde oder Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
    • Auftragsverarbeiter
      • Art. 4 Nr. 8 DSGVO: Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Für was gilt das neue Datenschutzrecht? (Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 2 DSGVO, § ! Abs. ! BDSG-NEU)

  • Sachlicher Anwendungsbereich
    • Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Ausnahmen: Art. 2 Abs. 2 DSGVO
    • Tätigkeiten die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen (hier gilt das Gesetz der einzelnen Mitgliederstaaten)
    • Außen- und Sicherheitspolitik der Mitgliederstaaten (z.B.: geheimdienstliche Tätigkeiten)
    • bei natürlichen Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familieärer Tätigkeiten (sog. „Haushaltsausnahme“)
    • durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

Wo gilt das neue Datenschutzrecht? (Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO, § 1 Abs. § BDSG-NEU)

  • Räumlicher Anwendungsbereich
    • Niederlassungsprinzip Art 3 Abs. 1 DSGVO
      • Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragverarbeiters in der EU
      • Dabei ist unerheblich, ob die Verarbeitung in der EU stattfindet oder nicht
      • Entscheidend: Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragverarbeiters in der EU
  • Marktortprinzip Art. 3 Abs. 2 DSGVO
    • Auch für Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter außerhalb der EU, wenn
      • Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen an Personen, die sich in der Union befinden
      • Verhalten betroffener Personen in der EU beobachtet wird

Die Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Es sind lediglich Zusammenstellungen von Informationen, die jederzeit in der DSGVO oder im BDSG-NEU geändert werden können.